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Wo man als Radfahrer zu fahren hat

Weil man immer wieder zu lesen bekommt: "Radfahrer fahren doch sowieso, wie sie denken!!!!111elf", habe ich mir mal die Mühe gemacht, die Regeln zum "wo darf, kann, muss man als Radfahrer fahren" zusammenzustellen.

Hinweis: Alle in diesem Artikel getroffenen Aussagen sind die Sicht eines juristischern Laien. Die geäußerten Ansichten sind juristisch nicht geprüft und die Interpretation können folglich inkorrekt sein. Die Regeln beziehen sich auf die deutsche StVO vom 1.4.2013 (mit Änderungen vom 22.12.2016) und soweit sie eindeutig einem Paragraph zuordenbar sind, wird dieser auch in Klammern benannt. Wer inhaltliche Hinweise geben möchte, kann das unter der leicht zu ermittelnden E-Mail-Adresse tun.

Eine stichpunktartige Zusammenfassung befindet sich am Ende des Artikels.

Grundsätzliches

Rad Fahrende (wie es in der StVO seit 1.4.2013 heißt) sind Personen, die mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Der Einfacheit wegen, werden sie weiterhin auch als Radfahrer bezeichnet. (Ein Radler hingegen, ist ein Mix-Getränk aus Bier und Limonade.)

Kinder bis zur Vollendung des 8 Lebensjahres (wird mit dem 8. Geburtstag gefeiert), werden grundsätzlich gesondert behandelt. Sie müssen grundsätzlich auf dem Gehweg fahren; also keinesfalls auf der Fahrbahn. Seit 2017 dürfen sie auf einem baulich angelegten Radweg fahren, jedoch nicht wenn es sich dabei um einen Radfahr- oder Schutz-Streifen handelt. Kinder müssen bei jeder Fahrbahnüberquerung absteigen. (Ob das auch dann gilt, wenn die Kinder den Radweg benutzen, ist unklar.) Bis zum Alter von 10 Jahren darf ein Kind auch weiter wie ein unter 8-Jähriger radfahren. Ab dem 10. Geburtstag gelten aber die ganz normalen Regeln [§2(5)]. Ab Anfang 2017 darf auch eine(!) "geeignete Person" die Kinder auf dem Gehweg mit dem Rad fahrend begleiten. Für diese Person gelten dan die gleichen Regeln wie für das Kind, insbesondere auch das Absteigen an Farbahnquerungen!

Die normalste aller Regeln für den Radfahrer ist die Benutzung der Fahrbahn (1), bei mehrspurigen Straßen die ganz rechte [§2(1)]. Dabei muss hintereinander gefahren werden, sofern ein (durchaus erlaubtes) Nebeneinanderfahren den Verkehr behindern würde [§2(4)]. Eine Behinderung stellt hierbei ein Verhalten dar, welches andere Personen an der freien Entfaltung ihres Wesens (hier insbesondere das freie Fahren) über das unabdingbare Maß hinaus einschränkt.

Beispiel: Fahren zwei Radfahrer auf einer moderat breiten Fahrbahn nebeneinander und der nachfolgende Autofahrer muss bremsen, weil er zum Überholen auf die Gegenfahrbahn ausweichen muss [Seitenabstand nach §5(4)]], es aber wegen Gegenverkehr nicht kann, so liegt eine Behinderung vor und Nebeneinanderfahren ist nicht erlaubt. Ist die Fahrbahn jedoch sowieso so schmal, dass zum ordnungegemäßen Überholen (Seitenabstand!) eines einzelnen Radfahrers ohnehin auf die Gegenfahrbahn ausgewichen werden muss, so liegt keine Behinderung vor, wenn nebeneinander gefahren wird, weil abbremsen muss der Autofahrer sowieso (falls Gegenverkehr kommt).

Fährt ein Radfahrer auf einer sehr engen Straße, so hat er als langsames Fahrzeug an geeigneter Stelle einer Kolonne (mehrere Fahrzeuge!) das Überholen zu ermöglichen, indem er langsamer fährt, anhält oder auf den Seitenstreifen ausweicht [§5(6)].

Ab 16 Radfahrern darf im Übrigen ein so genannter Verband gebildet werden. Ist dieser gebildet, dürfen Radfahrer jederzeit zu zweit nebeneinander fahren. Anderer Verkehr darf sich nicht in diesen Verband hineindrängen ("den Verband unterbrechen") [§27]. Auch sonst wird ein Verband wie ein einziges Fahrzeug gewertet (z.B. in Hinblick auf Ampeln).

Benutzungspflicht

Mit aufkeimender Automobilisierung anfang des 20. Jahrhunderts, hat sich die Gesetzgebung dieser Entwicklung angenommen. In der Reichs-StVO von 1934 wurde beispielsweise das Ziel ausgegeben, alle Straßen frei von Radfahrern zu bekommen, um dem Auto den uneingeschränkten Vorrang zu gewähren. Dazu wurden Radwege angelegt, die der Radfahrer immer zu benutzen hatte, sobald sie existierten. Diese Maßgabe blieb fast uneingeschränkt bis 1997 bestehen. Erst in jenem Jahr wurde eingeführt, dass Radwege mit bestimmten Schildern versehen werden müssen, damit diese der Radfahrer nutzen muss (oder darf). Die Beschilderung als benutzungspflichtiger Radweg ist an gewisse Kriterien gebunden. Insbesondere muss der Radweg nachweislich die Sicherheit der dort fahrenden Radfahrer gegenüber der lokal üblichen Gefährdung erhöhen. Eine reine Entmischung der Verkehrsarten wird dabei nicht automatisch als Verbesserung angesehen [Urteil des BVerwG 2010].

Ist ein entsprechendes Schild angebracht, so gilt die Benutzungspflicht. Jedoch auch diese unterliegt Einschränkungen. Zum einen muss der Weg als zur Straße zugehörig erkennbar sein. Ein Weg, der bekannterweise sonstwohin führt oder bei dem nicht erkennbar ist, wohin er führt, muss nicht benutzt werden. Ebenfalls müssen Radwege, die nicht benutzt werden können (wegen Schnee, übermäßig viel Müll, Falschparkern, ordnungswidrig laufenden Fußgängern, Baustellen, etc.) auch nicht benutzt werden. Wie hoch der Grad der Unbenutzbarkeit wirklich sein muss, ist eine Ermessensfrage, die ggf. je nach Situation gerichtlich zu klären ist.

Die Benutzungspflicht gilt auch über Kreuzungen hinaus. Eine frühere Regelung, dass die Schilder nach jeder Einmündung zu wiederholen sind, wurde aufgehoben, um den Schilderwald zu lichten. Man überlässt es jetzt dem Gesamteindruck der jeweiligen Situation, ob der Radweg als über die Kreuzung fortgesetzt gilt oder nicht. In unklaren Situationen soll ein Zusatzschild mit dem Text "Ende" die Verkehrsteilnehmer informieren.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen auch Mofas und E-Bikes Radwege mit benutzen [§2(4)]. Sollen zusätzlich auch andere Verkehrsarten auf Radwegen zugelassen werden, so muss das mit einem entsprechenden Verkehrszeichen angezeigt werden. In diesem Falle hat der Radverkehr Vorrang und die "Gäste" haben entsprechend Rücksicht zu nehmen und insbesondere ihre Geschwindigkeit dem Radverkehr anzupassen.

Grundsätzlich dürfen Radwege nur in der jeweiligen Fahrtrichtung befahren werden. Das heißt auf der rechten Seite in die gleiche Richtung wie der KFZ-Verkehr.

Für Wege abseits von Straßen können ebenfalls die unten genannten Schilder verwendet werden. Dann zeigen sie einerseits ein Benutzungsrecht für Radfahrer und andererseits ein Benutzungsverbot für andere Verkehrsteilnehmer an.

Varianten

Radfahrstreifen
Exklusiver Radweg
Das Zeichen Nr. 237 kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg (2). Dabei kann der Radweg sowohl in klassischer Hochbord-Ausführung (ähnlich wie ein Gehweg) oder direkt auf der Fahrbahn angelegt sein. In letztem Falle muss zur Fahrbahn ein durchgezogener Breitstrich zur Abtrennung verwendet werden. Man spricht dann von einem Radfahrstreifen (3).

Getrennter Rad- und Gehweg
Das Zeichen Nr. 241 kennzeichnet einen benutzungspflichtigen getrennten Rad- und Gehweg (4). Die Trennung sollte dazu in irgend einer Form erkennbar sein. Meist wird dies durch unterschiedlich gefärbte Steine, unterschiedlichen Belag, einer schmalen Linie oder eine niedrige Borsteinkante realisiert. Nicht alle Fußgänger erkennen diese Aufteilung. Insbesondere Kinder, ältere oder sehbehinderte Menschen haben damit Schwierigkeiten. Fährt man als Radfahrer auf einem solchen Weg, so muss man sich dessen gewahr sein und hat seine Geschwindigkeit darauf anzupassen. Im Zweifel gilt in dieser Situation der viel bemühte §1 der StVO. Es sind auch schon Urteile ergangen, die dem Radfahrer eine Gefährdungshaftung ähnlich der für KFZ-Halter auferlegt haben.

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Das Zeichen Nr. 240 kennzeichnet einen benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg (5). Der Radverkehr hat auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und muss seine Geschwindigkeit ggf. an diese anpassen. Das kann auch bedeuten, dass man anzuhalten hat. Damit gelten noch strengere Regeln in Bezug auf Fahrgeschwindigkeit und Haftung bei Gefährdung.

Ohne Beschilderung, sondern nur durch Bemalung enstehen so genannte Schutzstreifen (6). Dazu wird eine schmale Leitlinie und in regelmäßigen Abständen ein Fahrrad auf die Fahrbahn gemalt. Der Radfahrer muss innerhalb dieses Bereichs fahren (Rechtsfahrgebot). Seitens des Bußgeldkatalogs gibt es eine entsprechende Sanktion, wenn er das nicht tut. Jedoch gibt es mehrere Urteile, die dem Radfahrer ein (Mit-)Verschulden auferlegen, wenn dieser zu dicht an parkenden Fahrzeugen vorbei fährt. In vielen Situationen stehen diese beiden Anforderungen im Konflikt. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht alle Fahrzeugführer sich bewusst sind, dass mit einem Schutzstreifen noch lange nicht der rechtlich verlangte Mindest-Überholabstand angezeigt wird. Dies ist bestenfalls beim Radfahrstreifen der Fall und auch da nur, wenn dieser in großzügiger Breite angelegt wurde und kein Parkstreifen daneben verläuft. Die Sch(m)utzstreifchen sind üblicherweise aber deutlich schmaler als der schmalste Radfahrstreifen. (Vergl. dazu auch B. Sluka und G. Köpke)

Linksseitig benutzungspflichtiger Radweg. Hier sogar noch mit Zusatzzeichen.
Grundsätzlich dürfen diese Wege nur in Fahrtrichtung (rechts) befahren werden. Damit sie linksseitig befahren werden dürfen (oder müssen), hat dies ausdrücklich durch ein entsprechendes Verkehrszeichen angezeigt zu werden. Es ist dafür ausreichend, wenn eines der drei oben genannten Schilder aufgestellt wird [§2(4)] (7, 8, 9). Das oft zu sehenden Zusatzschild mit den breiten Doppelpfeilen ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber durchaus ein netter Hinweis, dass mit Gegenverkehr zu rechnen ist. Gibt es nur auf der linken Seite einen so markierten Weg, so ist dieser zwingend zu nutzen. Gibt es auf beiden Seiten beschilderte Radwege, so besteht Wahlfreiheit. Radfahrstreifen wurden bisher noch nie in Gegenrichtung ausgezeichnet (und es ist auch eher unwahrscheinlich, dass es sowas gibt). Schutzstreifen dürfen niemals auf der linken Seite befahren werden.

Freiwillige Benutzung

Gehwege oder Fußgängerzonen sind für Radfahrer grundsätzlich tabu. Es sei denn sie schieben ihr Fahrrad, dann ist man aber auch kein Radfahrer mehr, sondern ein zu Fuß Gehender. Das Fahrrad kann dann auch als sperrigen Gegenstand angesehen werden. Würde man mit einem solchen einen anderen Fußgänger erheblich behindern könnten (es geht da nur um die Möglichkeit, nicht um die Ausführung!), so hat man das Fahrrad am rechten Fahrbahnrand zu schieben und darf den Gehweg nicht benutzen [§25(2)].

Ein freigegebener Gehweg
Wenn Radfahrer einen Gehweg oder eine Fußgängerzone mit benutzen dürfen, so wird das durch eine Zusatzzeichen (Z.1022-10) unter dem jeweiligen Verkehrszeichen (Z.239 bzw. Z.242.1) angezeigt (10). Als Radfahrer darf man auf so gekennzeichneten Flächen die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig hat man als Radfahrer zu warten. Es darf höchstens Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Schrittgeschwindigkeit ist in der StVO nicht definiert. Sie wird aber allgemein als geringste Geschwindigkeit angesehen, bei der das Fahrzeug noch sicher zu führen ist. In Urteilen hoher Gerichte (OLG) wird meist von ca. 7 km/h ausgegangen. In einzelnen Entscheidungen reicht die Bandbreite von 4 bis 15, jedoch "deutlich unter 20" km/h. Ein Mensch im Schritttempo läuft üblicherweise mit 3,6 km/h.

Wahrscheinlich ein Stückchen anderer Radweg
Eine weitere Variante, die die StVO kennt, sind die anderen Radwege (11). Diese sind baulich angelegt und müssen für den Radverkehr vorgesehen sein. Woran man das erkennt, ist schwierig. Oft wird man mit Hilfe eines aufgemalten Piktogrammes darauf hingewiesen. Manchmal geht auch ein benutzungspflichtiger Radfahrstreifen oder Radweg in einen solchen "anderen Radweg" über. Weiterführende Regelungen gibt es nicht, aber es ist anzunehmen, dass insbesondere die Regeln für getrennte Rad- und Gehwege auf andere Radwege anzuwenden sind, wenn die bauliche Situation es erfordert.

Andere Radwege dürfen grundsätzlich nur rechtsseitig befahren werden. Eine linksseitige Benutzung muss freigegeben werden. Das erfolgt durch ein allein stehendes Zusatzzeichen 1022-10 (siehe oben) ohne zugehöriges Verkehrszeichen. (12)

Ein Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm
Radfahrer dürfen auch Seitenstreifen benutzen (13), wenn sie dabei Fußgänger nicht behindern. Ein Seitenstreifen wird wie ein Radfahrstreifen mit einer breiten Linie von der Fahrbahn abgetrennt. Die Benutzung durch Radfahrer ist laut Gesetz freiwillig, aber oft wird durch das Anlegen von Seitenstreifen die restliche Fahrbahn deutlich verschmälert. Zudem werden auch gern Radpiktogramme auf dem Seitenstreifen aufgebracht, so dass eine Widmung für den Radverkehr suggeriert wird. Obwohl die Benutzung freiwillig ist, wird durch sozialen (oder auch physischen) Druck die Erwartung aufgebaut, dass der Radfahrer diese Streifen benutzt. Jedoch sind die Anforderungen an Beschaffenheit und Zustand deutlich geringer als für "echte" Radfahrstreifen, so dass man als Radfaher besondere Vorsicht aufwenden sollte, wenn man diese Streifen befährt. Seitenstreifen dürfen nur auf der rechten Straßenseite befahren werden [§2(4)].

Sonderfälle

Freigegebene Einbahnstraße
Einbahnstraßen gelten grundsätzlich auch für Radfahrer. Mit der Zusatzzeichen 1022-10 (siehe oben) kann jedoch eine Freigabe in Gegenrichtung für den Radverkehr erfolgen (14). Als Radfahrer hat man dann - wie üblich - rechts zu fahren.

Eine Fahrradstraße ist grundsätzlich ausschließlich für den Radverkehr vorgesehen (15). Selbst Kinder (im Sinne der StVO bis 8 Jahren) dürfen auf Fahrradstraßen nicht die Fahrbahn benutzen. In der Praxis wird jedoch auch oft anderen Verkehrsarten die Benutzung erlaubt. Für alle Fahrzeuge auf Fahrradstraßen (also auch für Radfahrer) gilt Höchsttempo 30 km/h.

Freigegebene Busspur
Bussonderfahrstreifen können ebenfalls für den Radverkehr freigegeben werden (16). Dazu wird das bereits bekannte Zusatzzeichen 1022-10 verwendet. Alternativ kann auch dieses Zusatzzeichen zusammen mit Zeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art"), angebracht werden, um Radfahren zu erlauben. Ist das Zusatzzeichen nicht vorhanden, ist Radfahren in beiden Fällen tabu.

Das Zeichen 260 sperrt den Verkehr nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer dürfen dort fahren (17). Auch analoge Verbote für bestimmte Verkehrsarten (Mofas, Kraftwagen, LKW, Reiter, Fußgänger, etc.) gelten nicht für Radfahrer. Für diese ist das Zeichen 254 (siehe unten) vorgesehen.

Weitere Sonderregeln für Radfahrer

Auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen darf man als Radfahrer nicht fahren. Und natürlich auch nicht auf allen Straßen, die durch Zeichen 254 gesperrt sind. Letzteres Zeichen trifft man als Radfahrer jedoch oft an Radwegen an, die explizit nicht auf der linken Seite befahren werden sollen. Diese Beschilderung ist nicht korrekt, da das Zeichen 254 eigentlich die komplette Straße für den Radverkehr sperrt und eine linksseitige Benutzung statt dessen ausdrücklich freigegeben werden müsste, da sonst linksseitig zu fahren sowieso verboten ist. Offensichtliche Dinge dürfen aber nicht per Verkehrszeichen ausgewiesen werden, da sonst der Eindruck entsteht, es handelt sich um eine Sonderregel [§39(1)].

Durchlässige Sackgasse (alte Beschilderung)
Es ist möglich, dass Sackgassen für den Radverkehr geöffnet werden. Dann wird oft mit einer entsprechenden Beschilderung daraufhingewiesen. Die StVO von 2009 kennt dafür sogar das neue Zeichen 357-50.

Radfahrer dürfen beim Linksabbiegen auch indirekt abbiegen. Dazu fahren sie ohne sich links einzuordnen geradeaus über die Kreuzung und überqueren die Fahrbahn hinter der Kreuzung [§9(2)]. Die StVO weißt darauf hin, dass beim Überqueren der Fahrbahn dann der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten ist. Damit stellt sich die Frage, ob beim indirekten Abbiegen an ampelgeregelten Kreuzungen die Querampel zu berücksichtigen ist. Wäre sie es, so wäre der Hinweis auf den Richtungsverkehr hinfällig, da bei grüner Querampel kein Richtungsverkehr existiert. Da beim direkten Abbiegen aber auch nur die Richtungsampel zu beachten ist, stellt sich die Frage, wie zu korrekterweise zu (ver)fahren ist.

Warten auf dem rechten Fahrstreifen Fahrzeuge (z.B. an einer roten Ampel), so darf ein Radfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen [§5(8)]. Aufrund der erheblich geringeren Geschwindigkeitsunterschiede reicht dazu auch ein deutlich geringerer Abstand, als beim Überholen des Fahrrades durch ein KfZ im fließenden Verkehr. Absichtliches "dicht machen", des rechten Fahrbahnrandes durch besonders weites Heranfahren kann als Verstoß gegen §1(2) gewertet werden.

Fazit

Wie man an dieser Zusammenstellung leicht sieht, sind die Regeln für den Radverkehr überaus komplex gestaltet. Viele Sonderregeln, die teilweise ungenau oder unvollständig sind, machen es schwer, ein hundertprozent regelgerechtes Verhalten an den Tag zu legen. Alleine 17(!) verschiedene Möglichkeiten, wo man fahren darf bzw. muss. An jeder Stelle, wo sich die Radverkehrsführung ändert, hat man diese 17 Regeln erneut zu prüfen und sein Verhalten danach anzupassen. Und die Radverkehrsführung ändert sich oft, da Radverkehrsanlagen oft als allerletztes in den Straßenverlauf eingefügt werden und somit ein Flickenteppich entsteht.
Oft wird auch regelgerechtes Verhalten als regelwidrig unterstellt. Gelegentlich wird regelwidriges Verhalten durch unklare Beschilderung (insbesondere in Baustellen) gefördert. Zusätzlich ist das gesamte Regelwerk noch immer stark am Primat des privaten KfZ-Verkehrs ausgerichtet, was sich an Schaltzeiten für Ampeln, Sensibilität und Lage von Induktionsschleifen, Linienführung und Zustand von Radverkehrsanlagen sowie Strafmaßen im Bußgeldkatalog niederschlägt. Als Radfahrer sollte man eigentlich ohne eine umfassende juristische Ausbildung am Straßenverkehr teilnehmen können. Radfahren steht fast allen Menschen sehr leicht zur Verfügung und dies erlaubt eine erhebliche Erweiterung des Mobilitätsbereiches unabhängig von wirtschaftlicher Lage oder sozialer Stellung. Außerdem ist es (trotz anderslautender Befürchtungen) eine sehr sichere und gesunde Fortbewegungsmöglichkeit.

Zusammenfassung

Für Menschen über 10 Jahren gilt:


Weitere Informationen finden sich bei Wikipedia im Artikel zu
Radverkehrsanlagen. Auch der ADFC bietet eine kleine Sammlung an Informationen an. Die Piktogramme wurden dem Verkehrszeichenkatalog von Wikimedia übernommen. Als Verkehrszeichen sind sie Teil eines Gesetzes und sind daher gemeinfrei. Die Fotos sind mein eigenes Werk und entstammen meiner Sammlung von mehreren Tausend Bildern zum Thema Radweg.
© Chris Hübsch <webmaster@chu.in-chemnitz.de>